SACHKUNDENACHWEIS
Das neue Hundegesetz in Niedersachsen (§3 NHundG) schreibt einen verpflichtenden Hundeführerschein für Neuhundebesitzer vor. Ein Hundehalter muss in der Lage sein, seinen Hund so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht.
Wer einen Hund hält, muss gem. §3 NHundG die dafür erforderliche Sachkunde besitzen.
Sie ist der jeweiligen Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.
Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung und die praktische Prüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
Folgende Themengebiete werden in der Theorieprüfung abgefragt:
In der praktischen Prüfung liegt der Fokus auf dem Hundehalter und dessen Umgang mit seinem Hund sowie das richtige Einschätzen von Situationen und die richtige Reaktion in der jeweiligen Situation. Hierbei sollte der Hundehalter in der Lage sein, den Hund zu kontrollieren, so dass keine Gefahr oder Belästigung vom Hund ausgeht. Mit dieser Prüfung besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Leinenbefreiung für städtische Grünanlagen (bspw. in Hannover) zu beantragen. Welche genauen Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, können Sie hier nachlesen.
Da ich als Prüferin des Veterinäramtes anerkannt bin, können Sie bei uns sowohl die Theorie als auch die Praktische Prüfung ablegen.
Vorbereitung auf die Prüfung:
Unterschied zwischen Sachkundeprüfung und Hundeführerschein
Nach dem 2013 in Niedersachsen das Gesetz einen Sachkundenachweis für sogenannte Ersthundehalter vorschreibt, wird dieser oft im Volksmund auch Hundeführerschein genannt. Doch gibt es einen Unterschied zwischen dem Sachkundenachweis und dem Hundeführerschein.
Der Hundeführerschein kann freiwillig abgelegt werden, sozusagen als weiterführende Maßnahme. Es ermöglicht dem Hundebesitzer bspw. eine Leinenbefreiung für bestimmte Gebiete in Hannover zu beantragen. Hier wird u.a. der Gehorsam des Hundes bewertet.
Der Sachkundenachweis hingegen ist Pflicht für jeden Neuhundehalter. Hier geht es darum, festzustellen, ob der Besitzer eines Hundes in der Lage ist, in der Öffentlichkeit ohne Gefährdung einen Hund zu führen.
Zentrales Register
Jede Hundehalterin und jeder Hundehalter muss ihren/seinen Hund beim Zentralen Register anmelden. Mit dem landesweiten Register soll der Hundehalter zügig ermittelt werden können – etwa bei einem Beißvorfall, wenn die Halterfrage vor Ort nicht anders geklärt werden kann.
Die Registrierung ist unter: www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter 0441 / 39010400 möglich.
Nachweis der Sachkunde
Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen können. Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.
Im Verlauf der praktischen Prüfung soll unter anderem nachgewiesen werden, dass der Halter den Hund einschätzen kann, gefährliche Situationen erkennt und in der Lage ist, etwaigen Gefahren vorzubeugen. Der Halter muss den Hund so kontrollieren, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Die Überprüfung der Einhaltung des Hundegesetzes obliegt den Gemeinden.
Nicole Minke
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Du erkennst den wahren Wert
der Beziehung zwischen Dir und Deinem Hund,
wenn Du ihn mit anderen Augen wahrnimmst.
– Mirco Tomsini –
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